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Demokratie ist die jenige Staatsform, die sich am wenigsten gegen ihre Gegner wehrt. Es scheint ihr tragisches Schicksal zu sein, daß sie auch ihren ärgsten Feind an ihrer eigenen Brust nähren muß.

Hans Kelsen
Verteidigung der Demokratie
Glossar

Glossar wichtiger juristischer Begriffe. Mit aktuellen Verweisen auf neue Rechtsprechung und Literatur.

 



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Begriff Definition
Stufenbau der Rechtsordnung

Um das Rangverhältnis von Rechtsquellen in einer Rechtsordnung zu beschreiben, werden zwei Prinzipien unterschieden:


a) STUFENBAU NACH DER RECHTLICHEN BEDINGTHEIT
Die Rechtsordnung unterliegt einem ständigen Prozess des Wandels, sie verhält sich also dynamisch und wird ständig erneuert und ergänzt. „Erzeugende Normen" regeln das Zustandekommen anderer Rechtsvorschriften, während „erzeugte Normen" jene Rechtsnormen sind, die auf Grundlage der Erzeugungsnormen basieren. Demnach spricht man bei der erzeugenden Rechtsnorm von einer übergeordneten Norm, wonach die erzeugte Rechtsnorm als untergeordnete Norm qualifiziert werden kann.


b) STUFENBAU NACH DER DEROGATORISCHEN KRAFT
Unterschiedliche Rechtsnormen werden von verschiedenen Organen und in unterschiedlich schwierigen Erzeugungsverfahren hergestellt. Bestimmend für den Rang ist also der Schwierigkeitsgrad der Erzeugung einer Rechtsquelle. In einem schwierigen Erzeugungsverfahren hergestellte Rechtsnormen besitzen höhere Bestands- und derogatorische Kraft und können nicht durch Rechtsvorschriften, die in einem einfacheren Verfahren erzeugt werden, abgeändert oder aufgehoben werden.

Im Stufenbaumodell der österreichischen Rechtsordnung stellen Verfassungsprinzipien die höchste Stufe dar, gefolgt vom primären und sekundären Gemeinschaftsrecht. Die nächste Stufe bildet das einfache Verfassungsrecht, welches wiederum die Grundlage für einfache Gesetze liefert. Verordnungen stehen als generelle Akte der Verwaltung an weiterer Stelle. Unterhalb befindet sich die Stufe der individuellen Vollzugsnormen (Bescheide, Urteile oder Beschlüsse), die oft mit Vollstreckungsakten, also faktischen Handlungen umgesetzt werden.

 

 


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