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Die Rechtswissenschaft ist daher eine Normwissenschaft, ähnlich wie die Logik, die uns nicht lehrt, was die Dinge sind, sondern wie sie gedacht werden müssen, um eine in sich widerspruchslose Erkenntnis hervorzurufen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
Glossar

Glossar wichtiger juristischer Begriffe. Mit aktuellen Verweisen auf neue Rechtsprechung und Literatur.

 



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Begriff Definition
Naturrecht

Nach dem Grundgedanken des Naturrechts stehen jedem Menschen „von Natur aus" Rechte zu, die dem positiven - von Menschen geschaffenem - Recht übergeordnet sind. Der Naturrechtsgedanke leitet sich dabei allein aus der Vernunft ab.

Die geschichtliche Entwicklung begann bereits in der griechischen Antike. Schon beim griechischen Philosophen Aristoteles findet man die Idee des Naturrechts. Im 20.Jhdt. ist es aber vor allem der Rechtsphilosoph G. Radbruch, der angesichts der Terrorherrschaft des Nationalsozialismus die Idee des Naturrechtsdenkens neu belebte. Nach seiner berühmtesten Formel hat ein positives Gesetz, das in einem unerträglichen Maß im Widerspruch zur Gerechtigkeit steht, der Gerechtigkeit (Naturrecht) zu weichen (Radbruch´sche Formel).

Die Rechte für den Einzelnen bestehen unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit und Staatsform, wobei auch Zeit keine Rolle spielt. Naturrecht wird nämlich als überstaatliches „ewiges" Recht definiert. Es beinhaltet unter anderem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das Recht auf persönliche Freiheit, den Anspruch auf Gleichheit und das Streben nach Glückseligkeit. Die Idee der unveräußerlichen Rechte des einzelnen Menschen ist daher insbesondere Grundlage für die Grund- und Menschenrechte.

Für sich allein erlangt das Naturrecht aber keine Gültigkeit - die Grundidee des Naturrechts muss in das positivistische Rechtssystem eingebunden werden, um dort Grundlage und Schranke insbesondere für die staatliche Rechtssetzungsbefugnis zu bilden. 

In der österreichischen Rechtsordnung sind naturrechtliche Ansätze in § 16 ABGB zu finden. Hier heißt es ausdrücklich: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte ...".

 


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