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Jeder juristische Begriff muß aber vor allem die von ihm zu ordnenden juristischen Tatsachen als Einheiten auffassen, da er nichts anderes als die Form der Synthese dieser Tatsachen ist. Das Eigentum, das Pfandrecht, die Obligation sind begriffliche Einheiten, die nur aus dem gegebenen Stoffe der juristischen Tatsachen gewonnen werden, aus denen sich wiederum sämtliche sie bildenden juristischen Tatsachen deduktiv als Konsequenzen ergeben müssen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
Glossar

Glossar wichtiger juristischer Begriffe. Mit aktuellen Verweisen auf neue Rechtsprechung und Literatur.

 



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Begriff Definition
Gewaltenteilung
Autor: thomas müller
Gewaltenteilung ist die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zwecke der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung (horizontale Ebene) unterschieden. Ihren Ursprung hat das Prinzip der Gewaltenteilung in den staatstheoretischen Schriften des englischen Philosophen John Locke und des Franzosen Montesquieu, die sich gegen Machtkonzentration und Willkür im Absolutismus richteten. Gelegentlich wird die unabhängige Presse als vierte Gewalt bezeichnet. Neben der horizontalen Ebene kann zwischen staatlicher Gewalt und kommunaler Selbstverwaltung eine vertikale Form der Gewaltenteilung ausgemacht werden, die in einem Bundesstaat um ein weiteres Element (Gliedstaat mit eigenen Machtbefugnissen) erweitert wird. Heute ist das Prinzip selbstverständlicher Bestandteil jeder Demokratie. Eine oft zu beobachtbare zunehmende Verschränkung der Gewalten im Rahmen einer engen Zusammenarbeit und Verzahnung der Staatsorgane läuft allerdings dem ursprünglichen Gedanken der Trennung der Gewalten zuwider.
 


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