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Die Wettbewerbswirtschaft ist mit einer demokratischen Staatsverfassung nicht nur deshalb vereinbar, weil sie die Staatsaufgaben in höchst ökonomischer Weise auf ein Minimum beschränkt und den Bürgern ein Optimum von konsumtiver und produktiver Planungsfreiheit einräumt, sondern sie fügt sich auch deshalb aufs Vollkommenste in eine politische Demokratie ein, weil sie in sich selbst ein demokratischer Vorgang ist.

Franz Böhm
Freiheit und Ordnung in der Marktwirtschaft (1980), S. 89
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Verkürzte Konzessionslaufzeiten im Kraftfahrlinienverkehr zum Zwecke künftiger Linienbündelung Drucken
Freitag, 10. Sep 2010

von Arno Kahl

Die verkürzte Erteilung von Kraftfahrlinienkonzessionen ist Voraussetzung für eine sachgerechte Bündelung von Linien und in der Folge für einen effizienten Einsatz öffentlicher Mittel im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Inwiefern die Erteilung von Konzessionen für weniger als die maximale Laufzeit von acht Jahren zulässig ist, wird in § 15 KflG nur unzureichend geregelt. Nach einem einschlägigen VwGH-Erkenntnis und zwei neueren UVS-Entscheidungen ist die Lage klarer und Linienbündelungen und in der Folge wettbewerbliche Ausschreibungen von Liniennetzen sind möglich. 

Zum Beitrag

Weitere Links:

Zur Entscheidung des VwGH

Zur Entscheidung des UVS Steiermark

Zur Entscheidung des UVS Salzburg

 

Aktualisiert: ( Donnerstag, 26. Mai 2011 )