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Die Rechtswissenschaft ist daher eine Normwissenschaft, ähnlich wie die Logik, die uns nicht lehrt, was die Dinge sind, sondern wie sie gedacht werden müssen, um eine in sich widerspruchslose Erkenntnis hervorzurufen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
Verkürzte Konzessionslaufzeiten im Kraftfahrlinienverkehr zum Zwecke künftiger Linienbündelung Drucken
Freitag, 10. Sep 2010

von Arno Kahl

Die verkürzte Erteilung von Kraftfahrlinienkonzessionen ist Voraussetzung für eine sachgerechte Bündelung von Linien und in der Folge für einen effizienten Einsatz öffentlicher Mittel im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Inwiefern die Erteilung von Konzessionen für weniger als die maximale Laufzeit von acht Jahren zulässig ist, wird in § 15 KflG nur unzureichend geregelt. Nach einem einschlägigen VwGH-Erkenntnis und zwei neueren UVS-Entscheidungen ist die Lage klarer und Linienbündelungen und in der Folge wettbewerbliche Ausschreibungen von Liniennetzen sind möglich. 

Zum Beitrag

Weitere Links:

Zur Entscheidung des VwGH

Zur Entscheidung des UVS Steiermark

Zur Entscheidung des UVS Salzburg

 

Aktualisiert: ( Donnerstag, 26. Mai 2011 )