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Ein Verbrechen hört dadurch, dass es zum Gesetz erhoben wird, nicht auf, ein Verbrechen zu sein.

Oskar Loerke
Glossar

Glossar wichtiger juristischer Begriffe. Mit aktuellen Verweisen auf neue Rechtsprechung und Literatur.

 



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Es sind 4 Einträge im Glossar.
Seiten: 1
Begriff Definition
Gewaltenteilung
Autor: thomas müller
Gewaltenteilung ist die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zwecke der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung (horizontale Ebene) unterschieden. Ihren Ursprung hat das Prinzip der Gewaltenteilung in den staatstheoretischen Schriften des englischen Philosophen John Locke und des Franzosen Montesquieu, die sich gegen Machtkonzentration und Willkür im Absolutismus richteten. Gelegentlich wird die unabhängige Presse als vierte Gewalt bezeichnet. Neben der horizontalen Ebene kann zwischen staatlicher Gewalt und kommunaler Selbstverwaltung eine vertikale Form der Gewaltenteilung ausgemacht werden, die in einem Bundesstaat um ein weiteres Element (Gliedstaat mit eigenen Machtbefugnissen) erweitert wird. Heute ist das Prinzip selbstverständlicher Bestandteil jeder Demokratie. Eine oft zu beobachtbare zunehmende Verschränkung der Gewalten im Rahmen einer engen Zusammenarbeit und Verzahnung der Staatsorgane läuft allerdings dem ursprünglichen Gedanken der Trennung der Gewalten zuwider.
 
Naturrecht

Nach dem Grundgedanken des Naturrechts stehen jedem Menschen „von Natur aus" Rechte zu, die dem positiven - von Menschen geschaffenem - Recht übergeordnet sind. Der Naturrechtsgedanke leitet sich dabei allein aus der Vernunft ab.

Die geschichtliche Entwicklung begann bereits in der griechischen Antike. Schon beim griechischen Philosophen Aristoteles findet man die Idee des Naturrechts. Im 20.Jhdt. ist es aber vor allem der Rechtsphilosoph G. Radbruch, der angesichts der Terrorherrschaft des Nationalsozialismus die Idee des Naturrechtsdenkens neu belebte. Nach seiner berühmtesten Formel hat ein positives Gesetz, das in einem unerträglichen Maß im Widerspruch zur Gerechtigkeit steht, der Gerechtigkeit (Naturrecht) zu weichen (Radbruch´sche Formel).

Die Rechte für den Einzelnen bestehen unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit und Staatsform, wobei auch Zeit keine Rolle spielt. Naturrecht wird nämlich als überstaatliches „ewiges" Recht definiert. Es beinhaltet unter anderem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das Recht auf persönliche Freiheit, den Anspruch auf Gleichheit und das Streben nach Glückseligkeit. Die Idee der unveräußerlichen Rechte des einzelnen Menschen ist daher insbesondere Grundlage für die Grund- und Menschenrechte.

Für sich allein erlangt das Naturrecht aber keine Gültigkeit - die Grundidee des Naturrechts muss in das positivistische Rechtssystem eingebunden werden, um dort Grundlage und Schranke insbesondere für die staatliche Rechtssetzungsbefugnis zu bilden. 

In der österreichischen Rechtsordnung sind naturrechtliche Ansätze in § 16 ABGB zu finden. Hier heißt es ausdrücklich: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte ...".

 
RechtsstaatDemokratie und Rechtsstaat sichern die Freiheit des Einzelnen und schützen ihn vor staatlicher Willkür. Während Demokratie die Mitwirkung der Bürger an der staatlichen Willensbildung garantiert, gewährleistet der Rechtsstaat Freiheit und Gleichheit durch die Bindung der Vollziehung (Exekutive und Judikative) an das von der Volksvertretung (Parlament) erlassene Gesetz. Das Gesetz bildet sowohl Grundlage als auch Schranke des staatlichen Handelns - maW: der Staat darf nur dann und insoweit aktiv werden, wenn er dazu (gesetzlich) ermächtigt ist.
 
Stufenbau der Rechtsordnung

Um das Rangverhältnis von Rechtsquellen in einer Rechtsordnung zu beschreiben, werden zwei Prinzipien unterschieden:


a) STUFENBAU NACH DER RECHTLICHEN BEDINGTHEIT
Die Rechtsordnung unterliegt einem ständigen Prozess des Wandels, sie verhält sich also dynamisch und wird ständig erneuert und ergänzt. „Erzeugende Normen" regeln das Zustandekommen anderer Rechtsvorschriften, während „erzeugte Normen" jene Rechtsnormen sind, die auf Grundlage der Erzeugungsnormen basieren. Demnach spricht man bei der erzeugenden Rechtsnorm von einer übergeordneten Norm, wonach die erzeugte Rechtsnorm als untergeordnete Norm qualifiziert werden kann.


b) STUFENBAU NACH DER DEROGATORISCHEN KRAFT
Unterschiedliche Rechtsnormen werden von verschiedenen Organen und in unterschiedlich schwierigen Erzeugungsverfahren hergestellt. Bestimmend für den Rang ist also der Schwierigkeitsgrad der Erzeugung einer Rechtsquelle. In einem schwierigen Erzeugungsverfahren hergestellte Rechtsnormen besitzen höhere Bestands- und derogatorische Kraft und können nicht durch Rechtsvorschriften, die in einem einfacheren Verfahren erzeugt werden, abgeändert oder aufgehoben werden.

Im Stufenbaumodell der österreichischen Rechtsordnung stellen Verfassungsprinzipien die höchste Stufe dar, gefolgt vom primären und sekundären Gemeinschaftsrecht. Die nächste Stufe bildet das einfache Verfassungsrecht, welches wiederum die Grundlage für einfache Gesetze liefert. Verordnungen stehen als generelle Akte der Verwaltung an weiterer Stelle. Unterhalb befindet sich die Stufe der individuellen Vollzugsnormen (Bescheide, Urteile oder Beschlüsse), die oft mit Vollstreckungsakten, also faktischen Handlungen umgesetzt werden.

 

 


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