VfGH: Erste Asylgerichtshof-Urteile aufgehoben
Freitag, 28. Nov 2008
Beschwerden gegen den Asylgerichtshofes, der am
1. Juli 2008 seine Tätigkeit aufgenommen hat, können ausschließlich beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden (Art. 144a B-VG;§§ 82 bis 88a VfGG). Insgesamt wurden seitdem 848 Beschwerden eingebracht.

181 konnten vom VfGH bisher erledigt werden, wovon (nur) zwei stattgegeben wurde. Dies ist im Zusammenhang mit dem Umstand zu sehen, dass der VfGH seine Prüfung nur am Maßstab des Verfassungsrechts vornimmt, einfachrechtliche Fragestellungen sind davon nicht umfasst.Eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs in Asylsachen kommt aber - vom Fall der Grundsatzentscheidung (Art 129e Abs. 1 iVm Art 132a B-VG) abgesehen - im neuen Rechtsschutzsystem nicht nicht in Frage.  

1. In der Entscheidung U5/08 sah der VfGH den Beschwerdeführer durch einen groben Verfahrensfehler des AsylGH in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art. 3 EMRK verletzt. Der AsylGH hat in einer Entscheidung die Auffassung vertreten, Russland sei ein "sicherer Drittstaat", da es Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK sei sowie ein Asylgesetz habe. Das durch umfangreiche Dokumentationen belegte Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Russland zwar formal, aber de facto kein sicherer Drittstaat sei untersuchte der AsylGH aber nicht. Dazu der VfGH: "Der AsylGH vertritt ganz offensichtlich die Ansicht, dass die Prüfung der faktischen Situation und das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund der Gesetzeslage in der Russischen Föderation irrelevant sind." Der Asylgerichtshof muss sich aber damit auseinandersetzen und gegebenenfalls prüfen, ob Russland tatsächlich ein sicherer Drittstaat ist. Ein Hinweis auf die Gesetzeslage in Russland alleine reicht hier nicht aus. Die Entscheidung des AsylGH war daher aufzuheben.

2. In der Entscheidung U 67/08 hob der VfGH das Urteil des AsylGH auf, da es gegen die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung verstieß. Der AsylGH hatte nämlich lediglich auf die Unterinstanz verwiesen und machte so deren Entscheidung zu seiner eigenen.

(TM)

Aktualisiert: ( Freitag, 28. Nov 2008 )