VfGH: Neuregelung der Konzessionsverteilung für öffentliche Apotheken verfassungskonform
Dienstag, 7. Okt 2008

von Sebastian Schmid

VfGH 26.6.2008, G 12/08

Nach dem der VfGH durch VfSlg 17.682/2005 ua § 10 Abs 2 Z 1 ApG wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit aufgehoben hatte, stellte er nunmehr in G 12/06 die Verfassungskonformität der Neuregelung fest.

 

In VfSlg 17.682/2005 hob der VfGH ua § 10 Abs 2 Z 1 ApG (idF BGBl I 2001/16) auf, demzufolge ein Bedarf an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke ausgeschlossen war, wenn sich im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte bereits eine ärztliche Hausapotheke befand und die Zahl der von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen weniger als 5.500 betrug. Die vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung führte zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit bewirkt habe. Das Abstellen auf die Anzahl der zu versorgenden Personen bewirke eine Zutrittsschranke für Apothekenkonzessionswerber, die nicht durch die verfolgten öffentlichen Interessen (Sicherung der Heilmittelversorgung und der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung) gerechtfertigt werden könne.

In der Neuregelung diese Bestimmung knüpft der Gesetzgeber nicht mehr an die – vom VfGH als grundrechtswidrig erachtete – starre, zahlenmäßige Festsetzung eines Mindestversorgungspotentials an, sondern stellt darauf ab, ob in der Gemeinde (bzw im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke) weniger als zwei Kassenvertragsstellen iSd § 342 Abs 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind; anhand dieses Kriteriums werden jene Gebiete definiert, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken und nicht durch öffentliche Apotheken erfolgen soll.

Im durch Antrag des UVS Niederösterreich eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren (G 12/08) stellte der VfGH nunmehr fest, dass die angefochtenen Regelungen, die die Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ua davon abhängig machen, wie viele Vertragsstellen iSd § 342 Abs 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, im öffentlichen Interesse liegen, zur Zielerreichung - nämlich der Sicherung einer bestmöglichen Heilmittelversorgung einerseits und der Sicherung der ärztlichen Versorgung der ländlichen Bevölkerung andererseits - geeignet sind und für sich nicht unverhältnismäßig in die Erwerbsfreiheit eingreifen.

 

Zum Urteil VfGH 26.6.2008, G 12/08

Aktualisiert: ( Dienstag, 7. Okt 2008 )