VfGH: ESM nicht verfassungswidrig |
Donnerstag, 4. Apr 2013 | |
Der VfGH hat (wenig überraschend) die Anträge der ehemaligen Kärntner Landesregierung gegen den ESM-Vertrag abgewiesen.
Begründend führt der VfGH im Wesentlichen an:
Das
Erkenntnis ist richtig. Es wäre verwunderlich gewesen, wenn der VfGH
anders als
das deutsche BVerfG einen Verstoß des ESMV festgestellt hätte: Die
verfassungsrechtliche Budgethoheit (Art 51 B-VG) sowie die Verpflichtung
auf
ein gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art 13 Abs 2 B-VG) stehen auch
dem
Eingehen weitreichender finanzieller Verpflichtungen nicht entgegen. Ihr
Gehalt
ist äußerst beschränkt, ein Verfassungsverstoß bzw ein Verstoß gegen das
demokratische Grundprinzip wäre nur dann anzunehmen, wenn sich der
Nationalrat
seiner Budgethoheit gänzlich begeben hätte - etwa durch einen
unbegrenzten
Haftungsautomatismus. Richtig ist auch, dass die Auslegungserklärung -
die im
Übrigen vom BVerfG verlangt worden war - die bestehende Deckelung der
Haftung noch einmal bestätigt. die Eine kategorische
Haftungsbeschränkung ergibt sich nämlich schon unmissverständlich aus
Art 8 Abs 5 ESMV[1]: Die Auslegungerklärung führt daher keineswegs zu einer Änderung des
ESMV, die eine erneute Befassung des Nationalrats notwendig gemacht hätte. (Thomas Müller)
[1] „Die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt.“
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Aktualisiert: ( Donnerstag, 4. Apr 2013 ) |