ESM: Verfassungsrechtlicher Dauerbrenner
Freitag, 8. Mär 2013

Zwar haben EuGH und BVerfG dem ESM 2012 grünes Licht erteilt - das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen. Zur Zeit prüft der VfGH eine Beschwerde der Kärntner Landesregierung. Ein inhaltlich entsprechender Antrag von HC Strache wurde zurückgewiesen.

Der VfGH hat sich bei der öffentlichen Verhandlung am 6.3.2013 überraschenderweise aber weniger mit dem milliardenschweren Rettungsschirm selbst auseinandergesetzt, sondern sich vielmehr für eine „Auslegungserklärung“ zum ESM-Vertrag interessiert. Gerade diese sollte die Verfassungsbedenken des deutschen BVerfG ausräumen und Haftungsobergrenzen sichern. Denn der ESM-Vertrag sieht zwar vor, dass die Haftung jedes Staates „unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt“ ist (Art. 8 Abs. 5 Satz 1 ESM-Vertrag). Doch kam der BVerfG nach einer ausführlichen mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass der ESM-Vertrag auch einer anderen Auslegung zugänglich sein könnte. Die Auslegungserklärung sollte also sicherstellen, dass die genannte Bestimmung tatsächlich eine kategorische Haftungsbeschränkung verbürgt.

Diese Erklärung bereitet nun aber aus Sicht des österreichischen Verfassungsrechts Probleme: Sie wurde in Österreich zwar im BGBl veröffentlicht, aber nicht  vom Nationalrat beschlossen, was zumindest aus Sicht der Kärntner Landesregierung verfassungswidrig sein soll. Die Bundesregierung ist hingegen der Auffassung, die Auslegungserklärung sei nur eine politische Klarstellung, die keine Abänderung des Vertrages bewirke – sie müsse daher eben nicht vom Nationalrat beschlossen werden. [1] Der VfGH hat diesbezüglich Zweifel angemeldet. Es geht daher va darum, ob mit der Auslegungserklärung tatsächlich eine Vertragsänderung verbunden ist. Dies ist aber nicht offensichtlich, ging es dem BVerfG und den erklärenden Vertragsstaaten nicht um eine Vertragsänderung, sondern darum, eine (mögliche) Auslegung völkerrechtlich bindend auszuschließen.[2]

Es bleibt also spannend. Nicht zuletzt auch weil der nunmehr auch der „Fiskalpakt“ vor dem VfGH bestehen muss.[3]

(Thomas Müller)



[2] Schorkopf: „Startet die Maschinen“ – Das ESM-Urteil des BVerfG vom 12. 9. 201, NVwZ 2012, 1273 (1274 f).

Aktualisiert: ( Freitag, 8. Mär 2013 )