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Jeder juristische Begriff muß aber vor allem die von ihm zu ordnenden juristischen Tatsachen als Einheiten auffassen, da er nichts anderes als die Form der Synthese dieser Tatsachen ist. Das Eigentum, das Pfandrecht, die Obligation sind begriffliche Einheiten, die nur aus dem gegebenen Stoffe der juristischen Tatsachen gewonnen werden, aus denen sich wiederum sämtliche sie bildenden juristischen Tatsachen deduktiv als Konsequenzen ergeben müssen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
Reihe Masterthesen 5/2013 - Neue Wege der politischen Partizipation
Mittwoch, 23. Okt 2013

Instrumente der direkten und partizipativen Demokratie in der Vorarlberger Landesverfassung unter Berücksichtigung des neu eingeführten Art 1 Abs 4

von Claudia Drexel 

Download 

 

 
Rezension: Das Vergaberecht außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Vergaberichtlinien
Mittwoch, 16. Okt 2013

von Hanna Barth

Zur Rezension

 
Skriptum: Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012
Dienstag, 1. Okt 2013

Die Reform des Rechtsschutzsystems und ihre Auswirkungen für die Praxis 

von Karl Weber

Zum Download 

Aktualisiert: ( Freitag, 1. Nov 2013 )
 
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