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Die Wettbewerbswirtschaft ist mit einer demokratischen Staatsverfassung nicht nur deshalb vereinbar, weil sie die Staatsaufgaben in höchst ökonomischer Weise auf ein Minimum beschränkt und den Bürgern ein Optimum von konsumtiver und produktiver Planungsfreiheit einräumt, sondern sie fügt sich auch deshalb aufs Vollkommenste in eine politische Demokratie ein, weil sie in sich selbst ein demokratischer Vorgang ist.

Franz Böhm
Freiheit und Ordnung in der Marktwirtschaft (1980), S. 89
Vortrag Prof. Dr. Ivan Volodin
Montag, 01 November 2010

von der Moscow University for the Humanities

im Rahmen der Ringvorlesung "Europäischer Föderalismus im 21. Jahrhundert"

zum Thema:

Federalism in Russia"

  • Zeit: 23. November 2010, 18:00 Uhr s.t.
  • Ort: UNO-Saal, Hauptgebäude der Universität, 1. Stock, Nordtrakt, Innrain 52, Innsbruck 

Einladung

Last Updated ( Montag, 01 November 2010 )
 
Unionsrechtswidriger Rentabilitätsschutz im österreichischen KflG
Donnerstag, 07 Oktober 2010

von Arno Kahl

Vor Kurzem wurden an dieser Stelle Entscheidungen des VwGH und zweier UVS zur Möglichkeit einer Kraftfahrlinienkonzessionserteilung nicht für die höchstmögliche Laufzeit zum Zwecke der Linienbündelung und anschließenden wettbewerblichen Vergabe der Verkehrsleistungen behandelt. Nunmehr setzt Generalanwalt Pedro Cruz Villalon mit seinen Schlussanträgen den nächsten Schritt in Richtung einer vermehrten unternehmerischen Gestion und Verantwortlichkeit der heimischen ÖPNV-Unternehmen und stellt einen Baustein der nationalen Marktabschottung als unionsrechtswidrig dar: den kraftfahrrechtlichen Rentabilitätsschutz für Bestandkonzessionäre.

Last Updated ( Dienstag, 07 Juni 2011 )
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Verfassungsrechtliche Probleme des Vorarlberger Landesdienstrechts
Donnerstag, 07 Oktober 2010

von Barbara Weichselbaum

Mit der B-VG-Novelle 2008 BGBl I 2008/2 wurde die Zulässigkeit der Verwaltungsführung durch „vertraglich bestellte Organe" im Wege einer entsprechenden Ergänzung des Art 20 Abs 1 B-VG in der österreichischen Bundesverfassung festgeschrieben. Art 106 B-VG sieht jedoch für das Amt des Landesamtsdirektors nach wie vor die Bestellung eines „rechtskundigen Verwaltungsbeamten" vor.

Last Updated ( Donnerstag, 26 Mai 2011 )
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