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Jeder juristische Begriff muß aber vor allem die von ihm zu ordnenden juristischen Tatsachen als Einheiten auffassen, da er nichts anderes als die Form der Synthese dieser Tatsachen ist. Das Eigentum, das Pfandrecht, die Obligation sind begriffliche Einheiten, die nur aus dem gegebenen Stoffe der juristischen Tatsachen gewonnen werden, aus denen sich wiederum sämtliche sie bildenden juristischen Tatsachen deduktiv als Konsequenzen ergeben müssen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
Ankündigung: Symposium "Whistle Blowing"
Dienstag, 17 Dezember 2013
23. 1. 2014, 10:00 – 16:00 Uhr
Repräume F und G (Unicenter)
JKU Linz 
 
Zum Programm
 
Entscheidungsbesprechung: Fiskalpakt nicht verfassungswidrig - VfGH 03.10.2013, SV 1/2013
Freitag, 13 Dezember 2013
von Christoph Schramek
 

 
Rezension: Das Recht der Länder
Mittwoch, 11 Dezember 2013

von Erich Pürgy (Hrsg)

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Last Updated ( Donnerstag, 12 Dezember 2013 )
 
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