von Sebastian Schmid
VfGH
21.6.2008, G 26/07
Beim UVS
Vorarlberg ist eine Beschwerde anhängig, in der ein Verstoß gegen die sog Richtlinien-Verordnung behauptet wird.
Aus Anlass dieses Verfahrens entstanden beim UVS Bedenken hinsichtlich der
Verfassungskonformität der Verordnungsermächtigung, insb hinsichtlich der Kompetenzverteilung.
Gem § 31
SPG hat der BMI zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und
zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung
Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zu erlassen. Durch diese „Richtlinien-Verordnung“ soll eine
Art Berufspflichtenkodex geschaffen werden. Der VfGH setzte sich nun in G 26/07
mit der Frage auseinander, für welche Sicherheitsorgane
die aufgrund eines Bundesgesetzes erlassene Richtlinien-Verordnung bindend ist. In seinem Prüfungsantrag ging der
UVS davon aus, dass es sich bei der Frage, ob eine Richtlinie im Sinne einer
gem § 31 SPG erlassenen Verordnung verletzt ist, um eine Angelegenheit des
„inneren Dienstes“ nach Art 10 Abs 1 Z 14 B‑VG handle. Deshalb
mangle es an einer Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung des
Vorgehens von Gemeindewachkörpern. Diese
seien somit nicht an die Richtlinien-Verordnung gebunden.
Der VfGH
stellt in G 26/07 nunmehr fest, dass eine auf der Grundlage des § 31 Abs 1 SPG ergangene
Richtlinien-Verordnung zunächst insoweit im Rahmen des Kompetenztatbestandes
des Art 10 Abs 1 Z 14 B-VG erlassen wird, als sie Angelegenheiten
des "inneren Dienstes" zum
Gegenstand hat. Soweit aber in § 31 Abs 2 SPG zB auf bestimmte Befugnisse
(Z 3, 4) oder auf (Grund)Rechtseingriffe (Z 6, 7) Bezug genommen
wird, knüpft der Gesetzgeber an das jeweilige Materiengesetz an und ist die Gesetzgebungskompetenz
insoweit nicht in Art 10 Abs 1 Z 14 B-VG, sondern in den entsprechenden Kompetenztatbeständen
begründet, etwa in der Sicherheitsverwaltung (Art 10 Abs 1 Z 7
B-VG).
In
verfassungskonformer, einschränkender Interpretation des § 31 SPG sind Gemeindewachkörper somit an die Richtlinien-Verordnung dann gebunden, wenn sie in Angelegenheiten der Bundesvollziehung einschreiten. Ein weiter
gehendes Verständnis dahingehend, dass § 31 Abs 1 SPG auch zu
Regelungen iZm dem Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
in der Landesvollziehung, wie zB dem Einschreiten im Rahmen der örtlichen
Sicherheitspolizei, ermächtigt, würde die Regelung verfassungswidrig erscheinen
lassen.
Zum Urteil VfGH
21.6.2008, G 26/07
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