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Jeder juristische Begriff muß aber vor allem die von ihm zu ordnenden juristischen Tatsachen als Einheiten auffassen, da er nichts anderes als die Form der Synthese dieser Tatsachen ist. Das Eigentum, das Pfandrecht, die Obligation sind begriffliche Einheiten, die nur aus dem gegebenen Stoffe der juristischen Tatsachen gewonnen werden, aus denen sich wiederum sämtliche sie bildenden juristischen Tatsachen deduktiv als Konsequenzen ergeben müssen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
VfGH: Verfassungskonforme Interpretation des § 31 SPG Print
Dienstag, 07 Oktober 2008

von Sebastian Schmid

VfGH 21.6.2008, G 26/07

 

Beim UVS Vorarlberg ist eine Beschwerde anhängig, in der ein Verstoß gegen die sog Richtlinien-Verordnung behauptet wird. Aus Anlass dieses Verfahrens entstanden beim UVS Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der Verordnungsermächtigung, insb hinsichtlich der Kompetenzverteilung.

 

Gem § 31 SPG hat der BMI zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen. Durch diese „Richtlinien-Verordnung“ soll eine Art Berufspflichtenkodex geschaffen werden. Der VfGH setzte sich nun in G 26/07 mit der Frage auseinander, für welche Sicherheitsorgane die aufgrund eines Bundesgesetzes erlassene Richtlinien-Verordnung bindend ist. In seinem Prüfungsantrag ging der UVS davon aus, dass es sich bei der Frage, ob eine Richtlinie im Sinne einer gem § 31 SPG erlassenen Verordnung verletzt ist, um eine Angelegenheit des „inneren Dienstes“ nach Art 10 Abs 1 Z 14 B‑VG handle. Deshalb mangle es an einer Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Vorgehens von Gemeindewachkörpern. Diese seien somit nicht an die Richtlinien-Verordnung gebunden.

Der VfGH stellt in G 26/07 nunmehr fest, dass eine auf der Grundlage des § 31 Abs 1 SPG ergangene Richtlinien-Verordnung zunächst insoweit im Rahmen des Kompetenztatbestandes des Art 10 Abs 1 Z 14 B-VG erlassen wird, als sie Angelegenheiten des "inneren Dienstes" zum Gegenstand hat. Soweit aber in § 31 Abs 2 SPG zB auf bestimmte Befugnisse (Z 3, 4) oder auf (Grund)Rechtseingriffe (Z 6, 7) Bezug genommen wird, knüpft der Gesetzgeber an das jeweilige Materiengesetz an und ist die Gesetzgebungskompetenz insoweit nicht in Art 10 Abs 1 Z 14 B-VG, sondern in den entsprechenden Kompetenztatbeständen begründet, etwa in der Sicherheitsverwaltung (Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG).

In verfassungskonformer, einschränkender Interpretation des § 31 SPG sind Gemeindewachkörper somit an die Richtlinien-Verordnung dann gebunden, wenn sie in Angelegenheiten der Bundesvollziehung einschreiten. Ein weiter gehendes Verständnis dahingehend, dass § 31 Abs 1 SPG auch zu Regelungen iZm dem Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Landesvollziehung, wie zB dem Einschreiten im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei, ermächtigt, würde die Regelung verfassungswidrig erscheinen lassen.

 

 

Zum Urteil VfGH 21.6.2008, G 26/07

Last Updated ( Dienstag, 07 Oktober 2008 )