von Sebastian Schmid
VfGH
26.6.2008, G 12/08
Nach dem
der VfGH durch VfSlg 17.682/2005 ua § 10 Abs 2 Z 1 ApG wegen
Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit aufgehoben hatte, stellte er nunmehr
in G 12/06 die Verfassungskonformität der Neuregelung fest.
In VfSlg 17.682/2005 hob der VfGH ua
§ 10 Abs 2 Z 1 ApG (idF BGBl I 2001/16) auf, demzufolge ein
Bedarf an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke ausgeschlossen war, wenn
sich im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene
Betriebsstätte bereits eine ärztliche Hausapotheke befand und die Zahl der von
der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen
Apotheke aus zu versorgenden Personen weniger als 5.500 betrug. Die
vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung führte zum Ergebnis, dass der
Gesetzgeber einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit
bewirkt habe. Das Abstellen auf die Anzahl der zu versorgenden Personen bewirke
eine Zutrittsschranke für Apothekenkonzessionswerber, die nicht durch die
verfolgten öffentlichen Interessen (Sicherung der Heilmittelversorgung und der
ärztlichen Versorgung der Bevölkerung) gerechtfertigt werden könne.
In der Neuregelung diese Bestimmung knüpft der
Gesetzgeber nicht mehr an die – vom VfGH als grundrechtswidrig erachtete –
starre, zahlenmäßige Festsetzung eines Mindestversorgungspotentials an, sondern
stellt darauf ab, ob in der Gemeinde (bzw im Umkreis von vier Straßenkilometern
um die in Aussicht genommene Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke) weniger
als zwei Kassenvertragsstellen iSd § 342 Abs 1 ASVG von Ärzten für
Allgemeinmedizin besetzt sind; anhand dieses Kriteriums werden jene Gebiete
definiert, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch
ärztliche Hausapotheken und nicht durch öffentliche Apotheken erfolgen soll.
Im durch
Antrag des UVS Niederösterreich eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren (G 12/08) stellte der VfGH nunmehr
fest, dass die angefochtenen Regelungen, die die Erteilung einer Konzession für
eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ua davon abhängig machen, wie
viele Vertragsstellen iSd § 342 Abs 1 ASVG von Ärzten für
Allgemeinmedizin besetzt sind, im öffentlichen Interesse liegen, zur
Zielerreichung - nämlich der Sicherung einer bestmöglichen Heilmittelversorgung
einerseits und der Sicherung der ärztlichen Versorgung der ländlichen
Bevölkerung andererseits - geeignet sind und für sich nicht unverhältnismäßig
in die Erwerbsfreiheit eingreifen.
Zum Urteil VfGH
26.6.2008, G 12/08
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