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Weshalb ich mich der Juristerei ergab? Es ist das Studium, das man ohne besondere Neigung studieren kann; auch war mein Vater ja Jurist.

Theodor Storm
VwGH: Kundmachung via Gemeindewebsite nicht geeignet Drucken
Donnerstag, 3. Apr 2008

Personen, die als Beteiligte in Betracht kommen, die der Behörde aber unbekannt sind, müssen von einem Verhandlungsverfahren verständigt werden. Die Verständigung hat durch Anschlag im Gemeindeamt sowie in einer zusätzlichen geeigneten Form zu erfolgen. Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob die Kundmachung via Website der Gemeinde diesen Anforderungen entspricht.

In seiner Entscheidung stellt der Gerichtshof hinsichtlich der Frage der Eignung darauf ab, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist, dh einen permanenten Zuguang zum Internet hat und man davon ausgehen kann, dass sie über dieses Medium von der Anberaumung der gegenständlichen mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen. Diese mögliche Form der Kundmachung muss aber allgemein bekannt gemacht worden sein; erst dann kann von den Beteiligten die regelmäßige Nachschau im Internet gefordert werden. Insgesamt ist eine solche Kundmachungsform daher nur hinsichtlich entsprechend ausgestatteten und "vorgewarnten" Beteiligten geeignet.

Im vorliegenden Fall entschied der VwGH, dass die zweite Kundmachung via Internet als nicht geeignet zu qualifizieren ist. Der damit nicht verständigte Beschwerdeführer hat daher seine Parteistellung nicht verloren.

Zur Entscheidung  

Aktualisiert: ( Donnerstag, 3. Apr 2008 )