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Jeder juristische Begriff muß aber vor allem die von ihm zu ordnenden juristischen Tatsachen als Einheiten auffassen, da er nichts anderes als die Form der Synthese dieser Tatsachen ist. Das Eigentum, das Pfandrecht, die Obligation sind begriffliche Einheiten, die nur aus dem gegebenen Stoffe der juristischen Tatsachen gewonnen werden, aus denen sich wiederum sämtliche sie bildenden juristischen Tatsachen deduktiv als Konsequenzen ergeben müssen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
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Vertrauensschutz im österreichischen Verfassungsrecht Print
Dienstag, 26 Februar 2008

von Christoph Bezemek

Die Orientierungsfunktion von Rechtsnormen sicherzustellen, Dispositionen zu schützen, die im Vertrauen auf abstrakte Gewährleistungen getroffen wurden, kurz: berechtigtes Vertrauen der Normunterworfenen in rechtliche Rahmenbedingungen zu schützen, ist ein wesentliches Merkmal rechtstaatlich organisierter Gemeinwesen.

Der vorliegende Abriss will die Grundlinien des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzips in der österreichischen Rechtsordnung skizzieren. Das Manuskript war Grundlage eines Vortrags zu Eckpunkten des Prinzips des Vertrauensschutzes im System der österreichischen Bundesverfassung. Vollständigkeit und Originalität werden nicht in Anspruch genommen.

Zum Abriss

Last Updated ( Dienstag, 26 Februar 2008 )