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Die Wettbewerbswirtschaft ist mit einer demokratischen Staatsverfassung nicht nur deshalb vereinbar, weil sie die Staatsaufgaben in höchst ökonomischer Weise auf ein Minimum beschränkt und den Bürgern ein Optimum von konsumtiver und produktiver Planungsfreiheit einräumt, sondern sie fügt sich auch deshalb aufs Vollkommenste in eine politische Demokratie ein, weil sie in sich selbst ein demokratischer Vorgang ist.

Franz Böhm
Freiheit und Ordnung in der Marktwirtschaft (1980), S. 89
VfGH: Streichung der Familienbeihilfe für Asylwerber ist unbedenklich Print
Donnerstag, 10 Mai 2007

Der VfGH hat nach Durchführung eines Vorverfahrens eine Beschwerde betreffend die 2006 eingeführte Streichung der Familienbeihilfe für Asylbewerber abgelehnt.

Früher hatten Ausländer Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie in Österreich länger als drei Monate beschäftigt waren. Diese Situation wurde durch das sog „Fremdenrechtspaket" (BGBl. I Nr. 100/2005) verschärft, nach dem Familienbeihilfe nur bei rechtmäßigen Aufenthalt gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Asylstatus oder sog NAG-Karte) gewährt wird (vgl § 3 FLAG).
Der VfGH verwies ua auf den auf den großen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der insb den Anspruch von Familienbeihilfe von einer „qualifizierten Nahebeziehung zum Inland" abhängig machen dürfe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ließe die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Demgemäß beschloss der VfGH, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§ 19 Abs. 3 Z 1 VfGG).

 

Last Updated ( Montag, 14 Mai 2007 )