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Jeder juristische Begriff muß aber vor allem die von ihm zu ordnenden juristischen Tatsachen als Einheiten auffassen, da er nichts anderes als die Form der Synthese dieser Tatsachen ist. Das Eigentum, das Pfandrecht, die Obligation sind begriffliche Einheiten, die nur aus dem gegebenen Stoffe der juristischen Tatsachen gewonnen werden, aus denen sich wiederum sämtliche sie bildenden juristischen Tatsachen deduktiv als Konsequenzen ergeben müssen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
Betretungsrechte und alpiner Wintersport Drucken

von Sebastian Schmid

Wer denkt schon an Paragraphen, wenn er einen unverspurten Pulverhang hinunterwedelt? Wen kümmert bei der Besteigung einsamer Berggipfel die rechtliche Grundlage seines Handelns? Erst die zunehmende Popularität des Schitourengehens auf Pisten und die damit im Zusammenhang stehenden Überlegungen von Pistensperrungen und Pistenmaut haben das Thema „Betretungsrechte" wieder ins Rampenlicht gerückt.

Der anlässlich des Koordinationskurses des ÖVSI (Österreichischer Verband der Schneesportinstruktoren) am 10.11.2007 gehaltene Vortrag bringt einen Überblick über mögliche Rechtsgrundlagen der Ausübung alpinen Wintersports. Der Bogen reicht von der privatrechtlichen Dienstbarkeit bis zum öffentlichrechtlichen Gemeingebrauch.

Zum Vortrag

Aktualisiert: ( Montag, 10. Dez 2007 )