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Wenn auch die Wirklichkeit die Voraussetzung des Rechtes und der Boden ist, auf dem es sich fortwährend zu erproben hat, so ist es selbst doch rein idealer Natur; der Rechtssatz als solcher führt stets nur eine gedankliche Existenz.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
Beitrag: Kartellrechtliche Grenzen vertikaler Bezugsbindungsvereinbarungen Print
Donnerstag, 14 Dezember 2017

von Maximilian Maier

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