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Die Wettbewerbswirtschaft ist mit einer demokratischen Staatsverfassung nicht nur deshalb vereinbar, weil sie die Staatsaufgaben in höchst ökonomischer Weise auf ein Minimum beschränkt und den Bürgern ein Optimum von konsumtiver und produktiver Planungsfreiheit einräumt, sondern sie fügt sich auch deshalb aufs Vollkommenste in eine politische Demokratie ein, weil sie in sich selbst ein demokratischer Vorgang ist.

Franz Böhm
Freiheit und Ordnung in der Marktwirtschaft (1980), S. 89
Reihe Masterthesen 2/2016: Ausnahmezustand Drucken
Sonntag, 6. Nov 2016

von Johannes Augustin

Angestoßen durch die frappierende Diskrepanz zwischen der politischen Bedeutung, die dem Ausnahmezustand gegenwärtig gewidmet wird, einerseits und der normativen Deckung des Begriffs „Staatsnotstand“ andererseits, wird in dieser Arbeit dem „Grenzbegriff“ Staatsnotstand ausführlich nachgegangen und die österreichische Notstandsverfassung auf den Prüfstand gestellt. Nach einer einleitenden theoretisch-rechtsphilosophischen Auseinandersetzung wird demonstriert, dass der Staatsnotstand selbst zwar eine vorab nicht berechenbare Situation darstellt, die Voraussetzungen des Ausnahmezustands sowie die Zuweisung von Ausnahmebefugnissen an bestimmte Organe je-doch sehr wohl einer gesetzlichen Regelung zugänglich und bedürftig sind. [...]

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Aktualisiert: ( Sonntag, 6. Nov 2016 )