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Die Wettbewerbswirtschaft ist mit einer demokratischen Staatsverfassung nicht nur deshalb vereinbar, weil sie die Staatsaufgaben in höchst ökonomischer Weise auf ein Minimum beschränkt und den Bürgern ein Optimum von konsumtiver und produktiver Planungsfreiheit einräumt, sondern sie fügt sich auch deshalb aufs Vollkommenste in eine politische Demokratie ein, weil sie in sich selbst ein demokratischer Vorgang ist.

Franz Böhm
Freiheit und Ordnung in der Marktwirtschaft (1980), S. 89
Reihe Masterthesen 1/2016: Der Radfahrer in der StVO Drucken
Sonntag, 21. Feb 2016

von Tobias Wirthensohn

Infolge der zunehmenden Verbreitung des Fahrrades als alltagstaugliches Verkehrsmittel hat der Radverkehr in den letzten Jahren vermehrt Beachtung durch den Gesetzgeber erfahren. Technische Innovationen wie die Entwicklung des E-Bikes führten zur Adaption des gesetzlichen Fahrradbegriffes, einem verstärkten Sicherheitsbedürfnis wurde mit der Einführung der Helmpflicht für Kinder Rechnung getragen, der Trend zur Multimodalität im Straßenverkehr brachte neue Verkehrsflächen wie die Begegnungszone oder die Fahrradstraße mit sich. Der gesetzgeberischen Tätigkeit ungeachtet verbleibt insbesondere in Bezug auf Radfahranlagen, das Radfahren im Naturraum und die rechtliche Differenzierung zwischen Radfahrern und Kraftfahrzeuglenkern Optimierungspotenzial. In der vorliegenden Arbeit soll der gegenwärtige Status des Radfahrers in der Rechtsordnung beschrieben und ein Überblick über aktuelle Standpunkte in der Diskussion skizziert werden.

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Aktualisiert: ( Sonntag, 21. Feb 2016 )