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Jeder juristische Begriff muß aber vor allem die von ihm zu ordnenden juristischen Tatsachen als Einheiten auffassen, da er nichts anderes als die Form der Synthese dieser Tatsachen ist. Das Eigentum, das Pfandrecht, die Obligation sind begriffliche Einheiten, die nur aus dem gegebenen Stoffe der juristischen Tatsachen gewonnen werden, aus denen sich wiederum sämtliche sie bildenden juristischen Tatsachen deduktiv als Konsequenzen ergeben müssen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
Rezension: Kahl/Rosenkranz, Vergaberecht, 2. Auflage 2014 Print
Dienstag, 29 Juli 2014

von Georg Granner

Das Vergaberecht gilt als komplex, bisweilen undurchsichtig, überfrachtet und schwer verdauliche Kost. Der zweifelhafte Ruf des Vergaberechts beruht nicht zuletzt auf seiner eingehenden unionsrechtlichen Determinierung durch - um nur die wichtigsten anzusprechen - nicht weniger als fünf Richtlinien und der daraus folgenden Systematik des BVergG 2006, das ein Gespür für Gliederungsebenen sowie oftmaliges Vor- und Zurückblättern zu den verwiesenen Gesetzesstellen verlangt.
Umso verdienstvoller ist es, dass die Autoren ein auf die österreichische Rechtslage zugeschnittenes Werk vorgelegt haben, das Pfade durch das Dickicht des Vergaberechts aufzeigt.

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