Beitrag: Solidarhaftung für Wertpapiervermittler verfassungswidrig |
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Sonntag, 14 April 2013 |
Überlegungen zum neuen § 136d GewO
von Nicolas Raschauer
Mit einer rezenten Novelle zur GewO wurde das
neue Berufsbild des „Wertpapiervermittlers" beschlossen. Durch diesen neuen
Beruf hat der Bundesgesetzgeber den umstrittenen „Finanzdienstleistungsleistungsassistenten"
ersetzt. Kernstück der Reform ist neben verschärften
Qualifikationserfordernissen (Umwandlung des Berufs in ein reglementiertes Gewerbe)
eine Solidarhaftung aller Geschäftsherren, für die ein Wertpapiervermittler
tätig ist (§ 136d GewO). Demnach werden Unternehmen zu einer solidarischen
Haftung für Wertpapierdienstleister gezwungen, selbst wenn klar ist, dass
einer oder mehrere der Finanzdienstleister die fragliche Dienstleistung nicht
erbracht hat. Der nachfolgende Beitrag konstatiert, dass die Neuregelung des
§ 136d GewO mit tragenden Grundsätzen des österreichischen Verfassungsrechts
und des Zivilrechts nicht vereinbar ist.
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