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Jeder juristische Begriff muß aber vor allem die von ihm zu ordnenden juristischen Tatsachen als Einheiten auffassen, da er nichts anderes als die Form der Synthese dieser Tatsachen ist. Das Eigentum, das Pfandrecht, die Obligation sind begriffliche Einheiten, die nur aus dem gegebenen Stoffe der juristischen Tatsachen gewonnen werden, aus denen sich wiederum sämtliche sie bildenden juristischen Tatsachen deduktiv als Konsequenzen ergeben müssen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
Beitrag: Solidarhaftung für Wertpapiervermittler verfassungswidrig Drucken
Sonntag, 14. Apr 2013

Überlegungen zum neuen § 136d GewO 

von Nicolas Raschauer

Mit einer rezenten Novelle zur GewO wurde das neue Berufsbild des „Wertpapiervermittlers" beschlossen. Durch diesen neuen Beruf hat der Bundesgesetzgeber den umstrittenen „Finanzdienstleistungsleistungsassistenten" ersetzt. Kernstück der Reform ist neben verschärften Qualifikationserfordernissen (Umwandlung des Berufs in ein reglementiertes Gewerbe) eine Solidarhaftung aller Geschäftsherren, für die ein Wertpapiervermittler tätig ist (§ 136d GewO). Demnach werden Unternehmen zu einer solidarischen Haftung für Wertpapierdienstleister gezwungen, selbst wenn klar ist, dass einer oder mehrere der Finanzdienstleister die fragliche Dienstleistung nicht erbracht hat. Der nachfolgende Beitrag konstatiert, dass die Neuregelung des § 136d GewO mit tragenden Grundsätzen des österreichischen Verfassungsrechts und des Zivilrechts nicht vereinbar ist.

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