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Die Wettbewerbswirtschaft ist mit einer demokratischen Staatsverfassung nicht nur deshalb vereinbar, weil sie die Staatsaufgaben in höchst ökonomischer Weise auf ein Minimum beschränkt und den Bürgern ein Optimum von konsumtiver und produktiver Planungsfreiheit einräumt, sondern sie fügt sich auch deshalb aufs Vollkommenste in eine politische Demokratie ein, weil sie in sich selbst ein demokratischer Vorgang ist.

Franz Böhm
Freiheit und Ordnung in der Marktwirtschaft (1980), S. 89
Beitrag: Solidarhaftung für Wertpapiervermittler verfassungswidrig Drucken
Sonntag, 14. Apr 2013

Überlegungen zum neuen § 136d GewO 

von Nicolas Raschauer

Mit einer rezenten Novelle zur GewO wurde das neue Berufsbild des „Wertpapiervermittlers" beschlossen. Durch diesen neuen Beruf hat der Bundesgesetzgeber den umstrittenen „Finanzdienstleistungsleistungsassistenten" ersetzt. Kernstück der Reform ist neben verschärften Qualifikationserfordernissen (Umwandlung des Berufs in ein reglementiertes Gewerbe) eine Solidarhaftung aller Geschäftsherren, für die ein Wertpapiervermittler tätig ist (§ 136d GewO). Demnach werden Unternehmen zu einer solidarischen Haftung für Wertpapierdienstleister gezwungen, selbst wenn klar ist, dass einer oder mehrere der Finanzdienstleister die fragliche Dienstleistung nicht erbracht hat. Der nachfolgende Beitrag konstatiert, dass die Neuregelung des § 136d GewO mit tragenden Grundsätzen des österreichischen Verfassungsrechts und des Zivilrechts nicht vereinbar ist.

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