VfGH: ESM nicht verfassungswidrig |
|
Donnerstag, 04 April 2013 |
Der VfGH hat (wenig überraschend) die Anträge der ehemaligen Kärntner Landesregierung gegen den ESM-Vertrag abgewiesen.
Begründend
führt der VfGH im Wesentlichen an:
- Bundesregierung und Nationalrat
sind eine vertraglich geregelte und begrenzte Verpflichtung zur Vermeidung
möglicher, nicht absehbarer wirtschaftlicher und sozialer Schäden
eingegangen. Diese Vorgangsweise bewegt sich im Rahmen der Verfassung bzw
des rechtspolitischen Beurteilungsspielraums.
- Eine finanziell unbegrenzte
Nachschusspflicht an den ESM besteht nicht. Die Zahlungsverpflichtungen
der ESM-Mitglieder (Österreich: höchstens 19,4 Mia Eur) sind gedeckelt (s
dazu insb Art 8 Abs 5 ESMV).
- Die auf die Genehmigung des ESM
durch den Nationalrat folgende Auslegungserklärung, mit der diese
Deckelung noch einmal bestätigt wurde, führt zu keiner Änderung des ESMV.
Eine erneute Befassung des Nationalrats war daher nicht geboten.
Das
Erkenntnis ist richtig. Es wäre verwunderlich gewesen, wenn der VfGH
anders als
das deutsche BVerfG einen Verstoß des ESMV festgestellt hätte: Die
verfassungsrechtliche Budgethoheit (Art 51 B-VG) sowie die Verpflichtung
auf
ein gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art 13 Abs 2 B-VG) stehen auch
dem
Eingehen weitreichender finanzieller Verpflichtungen nicht entgegen. Ihr
Gehalt
ist äußerst beschränkt, ein Verfassungsverstoß bzw ein Verstoß gegen das
demokratische Grundprinzip wäre nur dann anzunehmen, wenn sich der
Nationalrat
seiner Budgethoheit gänzlich begeben hätte - etwa durch einen
unbegrenzten
Haftungsautomatismus. Richtig ist auch, dass die Auslegungserklärung -
die im
Übrigen vom BVerfG verlangt worden war - die bestehende Deckelung der
Haftung noch einmal bestätigt. die Eine kategorische
Haftungsbeschränkung ergibt sich nämlich schon unmissverständlich aus
Art 8 Abs 5 ESMV[1]: Die Auslegungerklärung führt daher keineswegs zu einer Änderung des
ESMV, die eine erneute Befassung des Nationalrats notwendig gemacht hätte.
Zum Erkenntnis
(Thomas Müller)
[1] „Die Haftung
eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter
allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum
Ausgabekurs begrenzt.“
|
Last Updated ( Donnerstag, 04 April 2013 )
|