Freitag, 19. Apr 2024  
Navigation
Home
About
Publikationen
e-learning
News
Forum
Links
Mitglieder
Schriftenreihe publiclaw.at
Partner
http://www.verfahrensrechtsblog.at
www.jusportal.at
jusjobs.at

Die Rechtswissenschaft ist daher eine Normwissenschaft, ähnlich wie die Logik, die uns nicht lehrt, was die Dinge sind, sondern wie sie gedacht werden müssen, um eine in sich widerspruchslose Erkenntnis hervorzurufen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
VfGH: ESM nicht verfassungswidrig Drucken
Donnerstag, 4. Apr 2013
Der VfGH hat (wenig überraschend) die Anträge der ehemaligen Kärntner Landesregierung gegen den ESM-Vertrag abgewiesen.

Begründend führt der VfGH im Wesentlichen an:

  • Bundesregierung und Nationalrat sind eine vertraglich geregelte und begrenzte Verpflichtung zur Vermeidung möglicher, nicht absehbarer wirtschaftlicher und sozialer Schäden eingegangen. Diese Vorgangsweise bewegt sich im Rahmen der Verfassung bzw des rechtspolitischen Beurteilungsspielraums.
  • Eine finanziell unbegrenzte Nachschusspflicht an den ESM besteht nicht. Die Zahlungsverpflichtungen der ESM-Mitglieder (Österreich: höchstens 19,4 Mia Eur) sind gedeckelt (s dazu insb Art 8 Abs 5 ESMV).
  • Die auf die Genehmigung des ESM durch den Nationalrat folgende Auslegungserklärung, mit der diese Deckelung noch einmal bestätigt wurde, führt zu keiner Änderung des ESMV. Eine erneute Befassung des Nationalrats war daher nicht geboten.

Das Erkenntnis ist richtig. Es wäre verwunderlich gewesen, wenn der VfGH anders als das deutsche BVerfG einen Verstoß des ESMV festgestellt hätte: Die verfassungsrechtliche Budgethoheit (Art 51 B-VG) sowie die Verpflichtung auf ein gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art 13 Abs 2 B-VG) stehen auch dem Eingehen weitreichender finanzieller Verpflichtungen nicht entgegen. Ihr Gehalt ist äußerst beschränkt, ein Verfassungsverstoß bzw ein Verstoß gegen das demokratische Grundprinzip wäre nur dann anzunehmen, wenn sich der Nationalrat seiner Budgethoheit gänzlich begeben hätte - etwa durch einen unbegrenzten Haftungsautomatismus. Richtig ist auch, dass die Auslegungserklärung - die im Übrigen vom BVerfG verlangt worden war - die bestehende Deckelung der Haftung noch einmal bestätigt. die Eine kategorische Haftungsbeschränkung ergibt sich nämlich schon unmissverständlich aus Art 8 Abs 5 ESMV[1]: Die Auslegungerklärung führt daher keineswegs zu einer Änderung des ESMV, die eine erneute Befassung des Nationalrats notwendig gemacht hätte.

Zum Erkenntnis

 

(Thomas Müller)

 



[1]Die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt.“

 

Aktualisiert: ( Donnerstag, 4. Apr 2013 )