ESM: Verfassungsrechtlicher Dauerbrenner |
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Freitag, 08 März 2013 |
Zwar haben EuGH
und BVerfG
dem ESM 2012 grünes Licht erteilt - das letzte Wort ist aber noch nicht
gesprochen. Zur Zeit prüft der VfGH eine Beschwerde
der Kärntner Landesregierung. Ein inhaltlich entsprechender Antrag von HC
Strache wurde zurückgewiesen.
Der VfGH hat sich bei der öffentlichen Verhandlung am
6.3.2013 überraschenderweise aber weniger mit dem milliardenschweren Rettungsschirm
selbst auseinandergesetzt, sondern sich vielmehr für eine „Auslegungserklärung“
zum ESM-Vertrag interessiert. Gerade diese sollte die Verfassungsbedenken des deutschen
BVerfG ausräumen und Haftungsobergrenzen sichern. Denn der ESM-Vertrag sieht
zwar vor, dass die Haftung jedes Staates „unter allen Umständen auf seinen
Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt“ ist (Art. 8 Abs. 5
Satz 1 ESM-Vertrag). Doch kam der BVerfG nach einer ausführlichen mündlichen
Verhandlung zu dem Schluss, dass der ESM-Vertrag auch einer anderen Auslegung
zugänglich sein könnte. Die
Auslegungserklärung sollte also sicherstellen, dass die genannte Bestimmung tatsächlich
eine kategorische Haftungsbeschränkung verbürgt.
Diese Erklärung bereitet nun aber aus Sicht des österreichischen
Verfassungsrechts Probleme: Sie wurde in Österreich zwar im BGBl
veröffentlicht, aber nicht vom
Nationalrat beschlossen, was zumindest aus Sicht der Kärntner Landesregierung
verfassungswidrig sein soll. Die Bundesregierung ist hingegen der Auffassung,
die Auslegungserklärung sei nur eine politische Klarstellung, die keine
Abänderung des Vertrages bewirke – sie müsse daher eben nicht vom Nationalrat
beschlossen werden. Der VfGH
hat diesbezüglich Zweifel angemeldet. Es geht daher va darum, ob mit der
Auslegungserklärung tatsächlich eine Vertragsänderung verbunden ist. Dies ist aber
nicht offensichtlich, ging es dem BVerfG und den erklärenden Vertragsstaaten
nicht um eine Vertragsänderung, sondern darum, eine (mögliche) Auslegung völkerrechtlich bindend auszuschließen.
Es bleibt also spannend. Nicht zuletzt auch weil der nunmehr
auch der „Fiskalpakt“ vor dem VfGH bestehen muss.
(Thomas Müller)
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Last Updated ( Freitag, 08 März 2013 )
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