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Die Wettbewerbswirtschaft ist mit einer demokratischen Staatsverfassung nicht nur deshalb vereinbar, weil sie die Staatsaufgaben in höchst ökonomischer Weise auf ein Minimum beschränkt und den Bürgern ein Optimum von konsumtiver und produktiver Planungsfreiheit einräumt, sondern sie fügt sich auch deshalb aufs Vollkommenste in eine politische Demokratie ein, weil sie in sich selbst ein demokratischer Vorgang ist.

Franz Böhm
Freiheit und Ordnung in der Marktwirtschaft (1980), S. 89
Beitrag: Konkretisierung der Judikatur zu öffentlich-öffentlichen Partnerschaften Drucken
Freitag, 1. Feb 2013

Anmerkungen zum Urteil EuGH Rs C-159/11, Azienda Sanitaria Locale di Lecce (ASL)

von Arno Kahl

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Aktualisiert: ( Mittwoch, 20. Feb 2013 )