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Die Rechtswissenschaft ist daher eine Normwissenschaft, ähnlich wie die Logik, die uns nicht lehrt, was die Dinge sind, sondern wie sie gedacht werden müssen, um eine in sich widerspruchslose Erkenntnis hervorzurufen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
Abgrenzung von Religion und ethnischer Herkunft aus öffentlich-rechtlicher Sicht Drucken
Donnerstag, 20. Okt 2011

von Gregor Heissl

Eine konkrete Abgrenzung der Begriff Religion und ethnische Herkunft ist besonders im Hinblick auf unterschiedliche Rechtsfolgen erforderlich. Auch wenn auf den ersten Blick ein klarer Unterschied besteht, treten doch bei näherer Betrachtung Schwierigkeiten auf. Im vorliegenden Beitrag wird die Abgrenzung aus öffentlich-rechtlicher Sicht untersucht um dahingehende Lösungsmöglichkeiten vorzuschlagen

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