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Jeder juristische Begriff muß aber vor allem die von ihm zu ordnenden juristischen Tatsachen als Einheiten auffassen, da er nichts anderes als die Form der Synthese dieser Tatsachen ist. Das Eigentum, das Pfandrecht, die Obligation sind begriffliche Einheiten, die nur aus dem gegebenen Stoffe der juristischen Tatsachen gewonnen werden, aus denen sich wiederum sämtliche sie bildenden juristischen Tatsachen deduktiv als Konsequenzen ergeben müssen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
Verfassungsrechtliche Probleme des Vorarlberger Landesdienstrechts Print
Donnerstag, 07 Oktober 2010

von Barbara Weichselbaum

Mit der B-VG-Novelle 2008 BGBl I 2008/2 wurde die Zulässigkeit der Verwaltungsführung durch „vertraglich bestellte Organe" im Wege einer entsprechenden Ergänzung des Art 20 Abs 1 B-VG in der österreichischen Bundesverfassung festgeschrieben. Art 106 B-VG sieht jedoch für das Amt des Landesamtsdirektors nach wie vor die Bestellung eines „rechtskundigen Verwaltungsbeamten" vor.

In Vorarlberg wurde mit 1.10.2010 die Stelle des Landesamtsdirektors mit einem Verwaltungsbeamten neu besetzt. Da das Vorarlberger Landesdienstrecht seit dem 1.1.2001 keine Neuaufnahmen in ein Beamtendienstverhältnis mehr ermöglicht und Art 51 Vbg Landesverfassung seit der Novelle LGBl 2007/34 für die Bestellung des Landesamtsdirektors die Auswahl eines rechtskundigen „Bediensteten" vorsieht, geht der Beitrag der Frage nach, ob die Vorarlberger Rechtslage insofern bundesverfassungswidrig ist.

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Last Updated ( Donnerstag, 26 Mai 2011 )