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Es ist ein Arbeitsgrundsatz der Behörde, daß mit Fehlermöglichkeiten überhaupt nicht gerechnet wird.

Franz Kafka
Das Schloß
Verfassungsrechtliche Probleme des Vorarlberger Landesdienstrechts Print
Donnerstag, 07 Oktober 2010

von Barbara Weichselbaum

Mit der B-VG-Novelle 2008 BGBl I 2008/2 wurde die Zulässigkeit der Verwaltungsführung durch „vertraglich bestellte Organe" im Wege einer entsprechenden Ergänzung des Art 20 Abs 1 B-VG in der österreichischen Bundesverfassung festgeschrieben. Art 106 B-VG sieht jedoch für das Amt des Landesamtsdirektors nach wie vor die Bestellung eines „rechtskundigen Verwaltungsbeamten" vor.

In Vorarlberg wurde mit 1.10.2010 die Stelle des Landesamtsdirektors mit einem Verwaltungsbeamten neu besetzt. Da das Vorarlberger Landesdienstrecht seit dem 1.1.2001 keine Neuaufnahmen in ein Beamtendienstverhältnis mehr ermöglicht und Art 51 Vbg Landesverfassung seit der Novelle LGBl 2007/34 für die Bestellung des Landesamtsdirektors die Auswahl eines rechtskundigen „Bediensteten" vorsieht, geht der Beitrag der Frage nach, ob die Vorarlberger Rechtslage insofern bundesverfassungswidrig ist.

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Last Updated ( Donnerstag, 26 Mai 2011 )