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Jeder juristische Begriff muß aber vor allem die von ihm zu ordnenden juristischen Tatsachen als Einheiten auffassen, da er nichts anderes als die Form der Synthese dieser Tatsachen ist. Das Eigentum, das Pfandrecht, die Obligation sind begriffliche Einheiten, die nur aus dem gegebenen Stoffe der juristischen Tatsachen gewonnen werden, aus denen sich wiederum sämtliche sie bildenden juristischen Tatsachen deduktiv als Konsequenzen ergeben müssen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
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Anmerkungen zum aktuellen Verfassungsbegriff Drucken
Montag, 5. Jul 2010

von Arno Kahl und Thomas Müller

Das Verstehen geltenden Verfassungsrechts, das Erfassen seiner rechtlichen Problemstellungen und Lösungsansätze setzt ein Verständnis seines Gegenstandes, der Verfassung voraus. Damit ist eine Präzisierung des Verfassungsbegriffes und seiner Prämissen auch in rechtsdogmatischer Hinsicht unumgänglich. Der „Ideenmarkt" des Verfassungsbegriffs ist aber groß.

Die folgende Abhandlung beschäftigt sich mit den Grundfragen des modernen, rechtsdogmatisch verwertbaren Verfassungsbegriffs.

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Aktualisiert: ( Donnerstag, 26. Mai 2011 )