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Jeder juristische Begriff muß aber vor allem die von ihm zu ordnenden juristischen Tatsachen als Einheiten auffassen, da er nichts anderes als die Form der Synthese dieser Tatsachen ist. Das Eigentum, das Pfandrecht, die Obligation sind begriffliche Einheiten, die nur aus dem gegebenen Stoffe der juristischen Tatsachen gewonnen werden, aus denen sich wiederum sämtliche sie bildenden juristischen Tatsachen deduktiv als Konsequenzen ergeben müssen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
Die Postliberalisierungsrichtlinie im Lichte des Beihilferechts Print
Montag, 03 Mai 2010

von Arno Kahl und Thomas Müller

Die beihilferechtliche Beurteilung von Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ist von mehreren Variablen abhängig.

Die „neue" Postrichtlinie hält dazu einige Anhaltspunkte bereit. Ziel der folgenden Ausführungen ist die Verschaffung eines Überblicks über die wesentlichen Bestimmungen der reformierten Postrichtlinie im Lichte ihrer Bedeutung für die beihilferechtliche Beurteilung der Ausgleichsfinanzierung für den Post-Universaldienst.

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Last Updated ( Donnerstag, 26 Mai 2011 )