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Jeder juristische Begriff muß aber vor allem die von ihm zu ordnenden juristischen Tatsachen als Einheiten auffassen, da er nichts anderes als die Form der Synthese dieser Tatsachen ist. Das Eigentum, das Pfandrecht, die Obligation sind begriffliche Einheiten, die nur aus dem gegebenen Stoffe der juristischen Tatsachen gewonnen werden, aus denen sich wiederum sämtliche sie bildenden juristischen Tatsachen deduktiv als Konsequenzen ergeben müssen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
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Montag, 14 Mai 2007

publiclaw.at ist eine e-learning und e-science-Plattform mit offenem Konzept für den Fachbereich Öffentliches Recht und für verwandte Fächer (insb Politikwissenschaften). Zielpersonen von publiclaw.at sind damit insb Universitätsangehörige (Lehrende/Wissenschaftler), Studenten und Praktiker mit besonderem Bezug zum Verfassungs-, Verwaltungs- und öffentlichen Wirtschaftsrecht.

Last Updated ( Donnerstag, 07 Oktober 2010 )
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