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Die Rechtswissenschaft ist daher eine Normwissenschaft, ähnlich wie die Logik, die uns nicht lehrt, was die Dinge sind, sondern wie sie gedacht werden müssen, um eine in sich widerspruchslose Erkenntnis hervorzurufen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
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Beiträge: publiclaw.at online publications (pop)
Entscheidungsbesprechung: Fiskalpakt nicht verfassungswidrig - VfGH 03.10.2013, SV 1/2013 Drucken
Donnerstag, 12. Dez 2013

von Christoph Schramek

Den Drittelantrag von 70 Nationalratsabgeordneten, der auf Art 140a iVm Art 140 Abs 1 B-VG gestützt wurde, hat der VfGH mit seiner Entscheidung vom 03.10.2013 teils als unzulässig zurückgewiesen, teils als unbegründet abgewiesen. 

 

Aktualisiert: ( Freitag, 20. Dez 2013 )
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Rezension: Das Recht der Länder Drucken
Mittwoch, 11. Dez 2013

von Erich Pürgy (Hrsg)

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Aktualisiert: ( Donnerstag, 12. Dez 2013 )
 
Rezension: Das Vergaberecht außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Vergaberichtlinien Drucken
Mittwoch, 16. Okt 2013

von Hanna Barth

Zur Rezension

 
Gemeinwirtschaftlichkeit von ÖPNV-Verkehren – Klärung durch den VwGH! Drucken
Samstag, 18. Mai 2013

Arno Kahl

Im Anschluss an die an dieser Stelle besprochenen Entscheidungen des VwGH zur Frage der Möglichkeit zur Linienbündelung und zur entsprechenden Ausschreibung von Linien im öffentlichen Personennahverkehr kann nun auch von einem Erkenntnis des VwGH berichtet werden, das diesbezüglich einen Markstein darstellt. Von besonderer Bedeutung ist dieses Erkenntnis ua deshalb, weil es die Frage klärt, ob Tarifersätze im Zusammenhang mit der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt dem Charakter einer Linie als eigenwirtschaftlich entgegenstehen. Der VwGH hat diese Frage nun bei europarechtskonformer Interpretation des - noch immer nicht an die „neue" Rechtslage (VO 1370/2007) angepassten - ÖPNRV-G und KflG zutreffend bejaht (VwGH 9.4.2013,Zl. 2011/04/0042-7):

Aktualisiert: ( Donnerstag, 23. Mai 2013 )
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Beitrag: Solidarhaftung für Wertpapiervermittler verfassungswidrig Drucken
Sonntag, 14. Apr 2013

Überlegungen zum neuen § 136d GewO 

von Nicolas Raschauer

Mit einer rezenten Novelle zur GewO wurde das neue Berufsbild des „Wertpapiervermittlers" beschlossen. Durch diesen neuen Beruf hat der Bundesgesetzgeber den umstrittenen „Finanzdienstleistungsleistungsassistenten" ersetzt. Kernstück der Reform ist neben verschärften Qualifikationserfordernissen (Umwandlung des Berufs in ein reglementiertes Gewerbe) eine Solidarhaftung aller Geschäftsherren, für die ein Wertpapiervermittler tätig ist (§ 136d GewO). Demnach werden Unternehmen zu einer solidarischen Haftung für Wertpapierdienstleister gezwungen, selbst wenn klar ist, dass einer oder mehrere der Finanzdienstleister die fragliche Dienstleistung nicht erbracht hat. Der nachfolgende Beitrag konstatiert, dass die Neuregelung des § 136d GewO mit tragenden Grundsätzen des österreichischen Verfassungsrechts und des Zivilrechts nicht vereinbar ist.

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